Gebärdensprachnutzende Menschen kommunizieren in den verschiedensten Lebensbereichen in Gebärdensprache. Dieses Recht ist in unterschiedlichen Gesetzen des Sozialgesetzbuches (SGB) sowie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und in der Sächsischen Kommunikationshilfeverordnung (SächsKhilfVO) niedergeschrieben. Zur Wahrnehmung dieses Rechts können Gebärdensprachdolmetscher:innen hinzugezogen werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) § 6 besagt: “Die Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.“ Trotz dieser gesetzlichen Grundlage gibt es nicht für alle Lebensbereiche einen Rechtsanspruch auf die Übernahme von Dolmetschkosten. Die folgenden Beispiele für die Kostenträger haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird weder ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der Angaben erhoben. Sie unterliegen nicht den Anforderungen einer juristischen Beratung.
Der Arbeitsbereich von Gebärdensprachdolmetscher:innen ist vielfältig und umfasst folgende:
Einsatzgebiete:
- Dolmetschen im Bildungsbereich – z. B. Schulunterricht, Berufsausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung
- Dolmetschen im Arbeitsleben – z. B. Personalgespräche, Einarbeitungen, Teamsitzungen, Fortbildungen, Betriebsversammlungen, Arbeitsschutzbelehrungen
- Dolmetschen im Gesundheitswesen – z. B. Arztbesuche, Krankenhausbehandlungen, Therapiesitzungen
- Dolmetschen in der öffentlichen oder privaten Verwaltung – z. B. Ämter und Behörden, Institutionen
- Dolmetschen in Einrichtungen der Wirtschaft – z. B. Handel, Banken, Versicherungen
- Dolmetschen im Sozialbereich
- Dolmetschen im Erziehungswesen – z. B. Elternabende, Sprechtage, Schulkonferenzen
- Dolmetschen im Rahmen der Judikative und Exekutive – z. B. Gericht, Polizei, Anwaltskonsultationen, Beurkundungen
- Dolmetschen im religiösen Bereich – z. B. Gottesdienste, Kirchentage, Trauungen, Taufen, Beerdigungen
- Dolmetschen in den Medien – z. B. TV-Sendungen
- Dolmetschen bei politischen oder kulturellen Veranstaltungen – z. B. Parteitage, Versammlungen, Museumsführungen, Ausstellungen, Stadtführungen, Theater, Kino
- Dolmetschen im Freizeitbereich – z. B. Sportvereine, private Feiern, Kurse, Ausflüge, Reisen
- Konferenzdolmetschen – z. B. nationale und internationale Kongresse, Tagungen, Konferenzen
- Sonstige – z. B. Ferndolmetschen/Telefondolmetschen, Fahrunterricht/-prüfung, Kaufverhandlungen

Justiz
Polizei
z.B.: Anzeige, Vernehmung, Zeugenaussage, Belehrung
Die Polizei hat eine Dolmetscherliste und beauftragt selbst die Dolmetscher:innen, auch bei Notfällen.
Kostenträger: Polizei, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Hinzuziehung und Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern durch die Polizei vom 11. Februar 2015
Gerichtsverfahren
z.B.: Anhörung oder Vernehmung von Parteien, Beschuldigten, Zeugen usw. in allen Verfahren der Zivil-, Straf-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs-, und Sozialgerichtsbarkeit bei Vorladung.
Kostenträger: Gericht, Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 186 in Verbindung mit § 8, § 9 Abs. 3 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG)
z.B.: schuldhaftes Säumnis im Strafprozess
Kostenübernahme: NEIN, Ausnahme bei Zivilverfahren ist die Zahlung durch Prozesskostenbeihilfe
Rechtsberatung
z.B.: Beratungsschein für außergerichtliche Verfahren
Kostenübernahme: zum Teil, wenn der Anwalt die Rechtslage als kompliziert einstuft und wenn keine Familienangehörigen als Dolmetscher:in zur Verfügung stehen
Kostenträger: Amtsgericht, § 8, § 9 Abs. 3 JVEG, Rechnung geht an Rechtsanwalt/an Rechtsanwältin
Notar
z. B.: Ehevertrag u.a
Kostenträger: Die gebärdensprachnutzende Person zahlt selbst.
Ausbildung
Ausbildung
z.B.: betriebliche Ausbildung
Kostenträger: Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Bildungsträger Schule
Elternabend, Elterngespräch
Kostenträger: Sächsische Bildungsagentur (ab 2018 Landesamt für Schule und Bildung) in Verbindung mit §§ 26, 27, 35, 36, 39, 50 Sächsisches SchulG, Topf der Vermittlungszentrale.
Einschulungsfeier, Tag der offenen Tür
Kostenträger: Die gebärdensprachnutzende Person zahlt selbst
Verdolmetschung an der Regelschule
Kostenträger: Sozialamt § 54 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe)
Verdolmetschung an Förderzentrum Hören
Kostenträger: Sozialamt §§ 1-3 u. § 99 SGB IX Eingliederungshilfe; Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB)
Studium
z.B.: Vorlesungen, Seminare
Kostenträger: Integrationsamt (KSV), §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit §13 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Eingliederungshilfeverordnung
Arbeitsleben
Arbeitsassistenz
z. B.: für Selbstständige, von Rente bedrohte Menschen, Angestellte
Kostenträger: Integrationsamt (KSV), § 33 Abs. 8 Satz 2 (Hilfsmittel)
Mitarbeitergespräch, Teamgespräch, Belehrung, Weiterbildung
z.B.: Weiterbildung, CNC, Hygienebelehrung, u.a.
Kostenträger: Integrationsamt (KSV), §§ 24 SchwbAV (Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten), § 102 SGB IX (Aufgaben des Integrationsamtes), Vergütung geregelt durch Kooperationsvereinbarung zwischen KSV und BVGS.
Gesundheit
Arztbesuch
z.B.: Zahnarzt, Kinderarzt, ambulanter Arztbesuch im Krankenhaus
Kostenträger: Gesetzliche Krankenkassen, § 17 Abs. 2 SGB I (Ausführung der Sozialleistungen), § 2a SGB V (Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen), § 19 SGB X (Verständigung mit den Sozialleistungsträgern)
Medizinische Therapie
z.B.: Krankengymnastik, Funktionstraining, Osteopathie, Rehasport
Kostenträger: Gesetzliche Krankenkasse, § 17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung)
(Ausnahme: Massage, u.a.)
Krankenhaus
z.B.: stationäre Krankenhausaufenthalte
Kostenträger: Krankenkasse (seit 01.01.2020: MDK-Reformgesetz – Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) § 17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) in Verbindung mit dem vdek-Vertrag)
Kirche
Katholische Kirche
z.B.: Gottesdienst, Trauung, Taufe, Beerdigung
Kostenträger: Kirchengemeinde, Honorar nicht festgelegt
Evangelische Kirche
z.B.: Taufe, Hochzeit, Konfirmation, Beerdigung
Der Hörgeschädigte muss Mitglied der Gemeinde sein und einen Antrag bei der DAFEG stellen. Achtung: Die DAFEG hat eine eigene Dolmetscherliste mit anerkannten Gebärdensprachdolmetscher:innen.
Kostenträger: DAFEG, Honorar richtet sich nach BIH-Empfehlungen (Stand der Informationen: Mai 2009)
Privatleben
z.B.: Käufe (Auto, Handy, Fernseher, Bohrmaschine, Nähmaschine usw.),
Bankangelegenheiten, Führerscheinprüfung,
private Veranstaltungen jeglicher Art (Taufe, Beerdigung, Hochzeit, Abschlussfeier, Geburtstagsfeier, Konzerte, Theaterbesuch, Museumsbesuch, Stadtführungen usw.)
Beratungen (Steuerberatung, Vermögensberatung,
Versicherungsberatung, Notar, Anwalt usw.), Volkshochschulkurs, private Weiterbildungen, Workshops, Kommunikationsassistenz in einem Ehrenamt (z.B. Sport-/Gartenverein), Kommunikationsassistenz im Alltag, z.B. bei Schriftverkehr mit Behörden/Ämtern (Post; E-Mails) usw. sowie die Nutzung von TESS Delay Dienste (Telekommunikationsdienst/Videotelefonie) und vieles mehr
Kostenträger: Die gebärdensprachnutzende Person zahlt selbst, z.B. über das „Persönliche Budget“ (Eingliederungshilfe – Antrag ist formlos von hörgeschädigter Person bei dem zuständigen Sozialamt zu stellen) oder Geld aus dem Topf einer Vermittlungszentrale.
Öffentliche Verwaltung
Bundesagentur für Arbeit und JobCenter
z.B.: Beratungsgespräche, Vorstellungsgespräche
Kostenträger: Agentur für Arbeit oder Jobcenter, §17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) und § 19 Abs. 1 SGB X (Verständigung mit den Sozialleistungsträgern)
z.B.: Probearbeit und Einarbeitungen
Kostenträger: Agentur für Arbeit oder Jobcenter, §17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) in Verbindung mit § 38a SGB IX (Unterstützte Beschäftigung) und § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Jugendamt
z.B.: Familienberatung, -betreuung und -hilfe
Kostenträger: Jugendamt, § 8 SGB I (Kinder- und Jugendhilfe) in Verbindung mit § 17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) und § 19 SGB X (Verständigung mit den Sozialleistungsträgern)
Deutsche Rentenversicherung: Servicestellen
z.B.: Beratung (Rentenantrag, Kurantrag, Widerspruch, u.a.)
Kostenträger: Servicestelle der Rentenversicherung, § 17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) und § 19 SGB X (Verständigung mit den Sozialleistungsträgern)
z.B.: Probearbeit und Einarbeitungen
Kostenträger: Servicestelle der Rentenversicherung, §17 SGB I (Ausführung der Sozialleistung) in Verbindung mit § 38a SGB IX Unterstützte Beschäftigung und § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Kommunale Ämter und Behörden
z.B.: Angelegenheiten beim Bürgeramt, Fahrerlaubnisbehörde, Ordnungsamt
Kostenübernahme: nicht gesetzlich geregelt
Landesbehörden
z.B.: Antragstellung, Verwaltungsverfahren
Kostenträger: Landesbehörde, § 2 SächsKhilfVO (Kommunikationshilfen)
Standesamt
z.B: Eheschließung, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Austritt aus der Kirche
Kostenträger: Standesamt