Satzung

[in der Fassung vom 24.10.2023]

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Sachsen e.V.“ (BVGS e.V.).
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Chemnitz. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Chemnitz.
  3. Der Verband wurde am 24.09.2005 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen. 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

  1. Zweck des Verbandes ist die berufsständische Vertretung der im Verband zusammengeschlossenen Gebärdensprachdolmetscher/innen sowie die Forderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder.
  2. Der Verband ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Die Verfolgung parteipolitischer, ideologischer oder konfessioneller Ziele ist ausgeschlossen.
  4. Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
    • Weiterentwicklung des Berufsstandes
    • Qualitätssicherung und Forderung des Qualitätsbewusstseins (Weiterbildung, interner Erfahrungsaustausch und Supervision)
    • Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Bedarfsträger
    • Umsetzung von Honorarforderungen, tarifrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen
    • Zusammenarbeit mit einschlägigen Ausbildungsstätten, Körperschaften und Institutionen
    • Forderung der Kooperation mit Wissenschaft und Forschung zu einschlägigen Themenstellungen
    • Nachwuchsforderung
    • Forderung der Deutschen Sprache und der Deutschen Gebärdensprache
    • Forderung des Kulturellen und fachlichen Austausches auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
    • Forderung der nationalen und internationalen Kooperation und der Verständigung zwischen Gebärdensprachdolmetscher/innen

§ 3 Finanzen

  1. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der jeweils gültigen Geschäftsordnung und durch die Mitgliederversammlung in einer Mehrheit festgelegt wird.
  4. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31.01. zu zahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung (§7, 7).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder: Die ordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Ordentliches Mitglied im Berufsverband ist jeder Gebärdensprachdolmetscher/in, die/der sich zu den Grundsätzen des Verbandes bekennt und eine vom Verband anerkannte Qualifikation für eine Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in nachweist.
  2. Außerordentliche Mitgliedschaft: Die außerordentliche Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden. Außerordentliche Mitglieder im Berufsverband sind Personen, die sich in einer Ausbildung zur/zum Gebärdensprachdolmetscher/in befinden, oder Gebärdensprachdolmetscher/innen, die sich aus anderen Gründen für eine außerordentliche Mitgliedschaft entscheiden und sich zu den Grundsätzen dieses Verbandes bekennen. Außerordentliche Mitglieder besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
  3. Näheres regeln die Aufnahmerichtlinien in der Geschäftsordnung (§7, 7).
  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages (§7, 7).
  5. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in innerhalb von sechs Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.
  6. Die Mitgliedschaft im Berufsverband erlischt durch:
    • a) freiwilligen Austritt: Ein freiwilliger Austritt aus dem Berufsverband ist dem Vorstand bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. eines laufenden Kalenderjahres.
    • b) Streichung: Der Vorstand ist zur Streichung (Ausschluss) von Mitgliedern berechtigt, wenn der zum 31.01. fällige Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr trotz Mahnung nicht bis zum 31.03. gezahlt wurde.
    • c) Ausschluss: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Berufsverbandes verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Ein Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
    • d) Tod.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat und Vertretung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen durch den Verband, woraus den Mitgliedern jedoch keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verband erwachsen. Die Mitglieder haben das Ansehen des Verbandes und des Berufsstandes zu wahren und die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die übernommene ehrenamtliche Tätigkeit zu leisten. Sie erkennen die Satzung des Verbandes an und richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen des Bundesverbandes der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V..

2. Die Mitglieder verpflichten sich zum Besuch von berufsrelevanten Fort- und Weiterbildungen, wie es in der vorliegenden und unterzeichneten Weiterbildungsordnung vorgeschrieben ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung (§7, 7).

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • der/die Revisor/innen
  • Referate

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit den Vorstand, sowie einen Revisor/in und eine/n stellvertretende/n Revisor/in. Die Mitgliederversammlung beschließt in geheimer oder offener Wahl mit einfacher Mehrheit über alle Grundsatzangelegenheiten des Verbandes, insbesondere über
    • a) den Jahres- und Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres
    • b) die Entlastung des Vorstandes
    • c) Mitgliedsbeiträge
    • d) Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Berufsverband
    • e) die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Vereinen und Verbänden. Darüber hinaus entscheidet sie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes entsprechend §12. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von der/ dem Protokollführer/in und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen sind.
  2. Der Vorstand hat die Mitglieder jährlich zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn diese von 10 Prozent der ordentlichen Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt im elektronischen Versand (Textform genügt) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung und ist bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzusenden. Der Vorstand ist berechtigt, über die Art und Weise der Durchführung der Versammlung (Präsenz, elektronisch, hybrid) zu entscheiden und in der Einladung darauf hinzuweisen. Der Vorstand hat §32 BGB Abs. 2 Satz 3 zu beachten. Anträge für die Änderung der Tagesordnung müssen dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Verbandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss für einen mindestens drei, höchstens vier Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, ganz gleich, wie viele Mitglieder anwesend sind.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden oder bei Abwesenheit einem anderen ordentlichen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht übertragen werden.
  7. Der Verband gibt sich durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung und regelt die Aufnahmerichtlinien/-kriterien. Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und kann somit auf Antrag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung neu beschlossen werden. Es bedarf nicht der Mitteilung an das zuständige Amtsgericht.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes. Diese sind gleichberechtigt und ordnen untereinander die Aufgaben zu. Ein/r von ihnen übernimmt die Aufgabe des/der Schatzmeisters*Schatzmeisterin.
  2. Der Vorstand ist in allen Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Die Mitglieder im Vorstand sind jeweils zu zweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt im elektronisch Versand (Textform genügt) oder fernmündlich durch den Vorstand. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und min
  5. destens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen werden grundsätzlich in elektrischer Form (Videokonferenz/Telefonkonferenz) durchgeführt. Bei Präsenzsitzungen ist eine geeignete Räumlichkeit mitzuteilen.
  6. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom anwesenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den fünf geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und aus den jeweiligen Referatsleiter/innen oder von diesen bestellten Vertreter/innen zusammen.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands dürfen nicht mehr als eine Funktion innehaben. Als Funktion werden die Referatsleitung bzw. deren Vertretung und die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Vorstand bezeichnet. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen als Beraterinnen in den erweiterten Vorstand berufen.
  3. Jedes Mitglied im erweiterten Vorstand hat eine Stimme. Weitere berufene Personen, die eine Beratungsfunktion innehaben, haben keine Stimme.
  4. Der erweiterte Vorstand wird auf gesonderte Einladung des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen. Es gilt §8 Absatz 4 Satz 4 ff..
  5. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für die Entwicklung und Aufstellung von Zielen, Aufgabenbereichen und Richtlinien sowie verantwortlich für die Durchführung von speziellen Aufgaben, wie Tagungen, Seminaren und anderen Projekten. Der erweiterte Vorstand kann für die schwerpunktmäßigen Interessenvertretungen und Aufgabenbereiche weitere Referate vorschlagen.
  6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, davon mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
  7. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem anwesenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenwesen

  1. Dem/der vom Vorstand bestimmten Schatzmeister/in obliegt die Verwaltung der Verbandskasse. Der/die Schatzmeisterin hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen.
  2. Sämtliche Kassen werden jährlich durch die Revisorinnen geprüft. Die Revisor/innen haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revisor/innen jederzeit das Recht, die Kassen des Verbandes zu prüfen.
  3. Die zwei Revisor/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisor/innen werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Verbandskasse eingehen, entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 11 Referate

  1. Im Einklang mit dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes strebt der Verband die Einrichtung von Referaten an.
  2. Ihre Aufgaben liegen insbesondere in der inhaltlichen Vorbereitung von Beschlussvorlagen sowie in der Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  3. Die Referatsleiterinnen werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Verbandes den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder (mindestens 50 Prozent aller ordentlichen Mitglieder) erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die die Interessen von Gebärdensprachdolmetscher/innen oder von Hörgeschädigten vertritt, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben gemäß §2 ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

Leipzig, 24.10.2023