Download: Geschäftsordnung (PDF)
[beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2005] [zuletzt aktualisiert am 27.4.2020]
Grundlage der Geschäftstätigkeit ist die Satzung des BVGS e.V. in der Fassung vom 04.03.2006. Für die Durchführung der Verbandstätigkeit werden folgende Grundsätze festgelegt:
1. Aufnahmerichtlinien
1.1 Voraussetzungen der Bewerber/innen
(a) Als ordentliche Mitglieder des BVGS e.V. können aufgenommen werden:
- Antragsteller/innen, die eine Abschlussprüfung als Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/in an einer deutschen Fachhochschule/Universität erfolgreich abgelegt haben bzw. Studierende, die ihre praktische Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben und sich im Diplomierungsverfahren befinden (max. bis 2 Jahre)
- Antragsteller/innen, die eine Abschlussprüfung eines Bachelor-Studienganges Gebärdensprachdolmetschen (B.A.) an einer deutschen Fachhochschule/Universität erfolgreich abgelegt haben bzw. Studierende, die ihre Bachelorprüfung/praktische Abschlussprüfung Dolmetschen erfolgreich abgelegt haben und ihre Bachelorarbeit verfassen (max. bis 2 Jahre)
- Antragsteller/innen, die als Gebärdensprachdolmetscher/in eine Prüfung mit staatlicher Anerkennung (staatliches Prüfungsamt Darmstadt, staatliche Prüfungsstelle München) erfolgreich abgelegt haben;
(b) Als außerordentliche Mitglieder des BVGS e.V. können Bewerber/innen aufgenommen werden, die:
- sich in einer geregelten Ausbildung befinden, die regelmäßig zu einer Qualifikation wie unter (a) führt;
- einer Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/in nachgehen, ohne eine der unter (a) genannten Qualifikationen nachweisen zu können.
1.2 Aufnahmeverfahren
(a) Ordentliche Mitgliedschaft
Ein formloser Antrag auf den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft mit Unterschrift im Original ist beim Vorstand des BVGS e.V. einzureichen.
Über den Aufnahmeantrag beschließt der geschäftsführende Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. Der Bewerberin/dem Bewerber ist der Beschluss des Vorstandes unverzüglich mitzuteilen.
Der Bewerberin/dem Bewerber ist je ein Exemplar der Satzung und der Geschäftsordnung des BVGS e.V. sowie der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher/innen zuzustellen, die bei Aufnahme in den Verband von der Bewerberin/ dem Bewerber anerkannt werden.
(b) Außerordentliche Mitgliedschaft
Ein formloser Antrag auf den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft mit Unterschrift im Original ist beim Vorstand des BVGS e.V. einzureichen.
Der geschäftsführende Vorstand beschließt nach Eingang des Antrages auf seiner nächsten Sitzung über den Aufnahmeantrag, der Beschluss des Vorstandes ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen.
Der Bewerberin/dem Bewerber ist je ein Exemplar der Satzung und der Geschäftsordnung des BVGS e.V. sowie der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher/innen auszuhändigen, die bei Aufnahme in den Verband von der Bewerberin/dem Bewerber anerkannt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht berechtigt, den Verbandsnamen zu führen. Sollte sich der Ausbildungsstatus eines außerordentlichen Mitglieds ändern, ist dies unverzüglich der Geschäftsstelle des Verbandes mitzuteilen. Die außerordentliche Mitgliedschaft geht nur auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft über, das Aufnahmeverfahren gilt dann wie unter 1.2 (a) beschrieben.
1.3 Aufnahmegebühren Ordentliche
Mitglieder entrichten bei Aufnahme eine Gebühr von 20€. Für außerordentliche Mitglieder wird eine Gebühr von 10€ fällig, die bei Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft angerechnet wird.
2. Weiterbildungspflicht
(lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.04.2020)
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder verpflichten sich zum Besuch von berufsrelevanten Weiterbildungen. Die Anforderungen und Regelungen der Weiterbildungspflicht sind in der Weiterbildungsordnung (s. Anhang) formuliert, welcher Bestandteil der Geschäftsordnung ist.
3. Mitgliedsbeiträge
(lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.03.2017)
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten ab dem auf das Jahr der Mitgliederversammlung folgenden Kalenderjahr bis zu ihrer Änderung für alle Mitglieder.
Die zuletzt beschlossenen Jahresmitgliedsbeiträge betragen:
- 200,00 EUR für ordentliche Mitglieder;
- 70,00 EUR für ordentliche Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einem anderen Berufsverband haben;
- 90,00 EUR für außerordentliche Mitglieder.
Bei Aufnahme wird der anteilige Mitgliedsbeitrag als ein Zwölftel des Jahresbeitrages für jeden Monat der Mitgliedschaft einschließlich des Monats der Aufnahme berechnet.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar für das laufende Geschäftsjahr an den Verband zu entrichten.
Die Bankverbindung des BVGS e.V. lautet: IBAN: DE 36 1203 0000 1912 1870, BIC: BYLADEM1001 bei der Deutschen Kreditbank AG Berlin.
Der Jahresbeitrag wird regelmäßig im Lastschriftverfahren bis zum 31.Januar des Beitragjahres eingezogen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, zahlen für dem Berufsverband im Zusammenhang damit entstehenden Mehraufwendungen und Mühen einen Zuschlag in Höhe von EUR 5,00.
Der BVGS ist Mitglied im Bundesverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen Deutschlands (BGSD) e.V.
4. Fahrtkostenerstattung und Auslagenersatz im BVGS e.V.
Fahrtkostenerstattung Reisekosten werden für alle Fahrten erstattet, die zur Durchführung von Aufgaben des Verbandes notwendig sind. Für diese Reisen ist ein Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden unter Vorlage der Fahrtausweise erstattet. Für Fahrten mit der Eisenbahn werden die Fahrtkosten der 2. Klasse erstattet.
Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges kann je gefahrenem Kilometer eine Erstattung von 0,30€ gewährt werden. Die Kilometersätze erhöhen sich bei Mitnahme von weiteren Personen um 0,02€/km. Der Gesamterstattungsbetrag beträgt höchstens 150€. Mit der Gewährung dieser Sätze sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters abgegolten.
Angemessene Übernachtungskosten werden in nachgewiesener Höhe höchstens jedoch mit 90€/Nacht erstattet.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Tagegeldes besteht nicht.
Auslagenersatz
Auslagen werden erstattet, wenn sie zur Durchführung von Aufgaben des Verbandes notwendig sind und tatsächlich getätigt wurden.
Der Auslagenersatz erfolgt nicht pauschal, sondern gegen Beleg. Die originalen Belege sowie ein formloser Antrag auf Auslagenersatz sind innerhalb von 6 Monaten nach Auslage der Kosten bei der/dem Schatzmeister/in einzureichen.